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Rechtliches
Gemäss der geltenden Rechtsordnung dürfen Glücksspiele in der Schweiz nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken; Spielbankengesetz; SBG; SR 935.52).
Wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Busse bis zu CHF 500'000.00 bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG i.V.m. Art. 333 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937; StGB; SR 311.0).

Als Glücksspiele gelten dabei Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG).

Die eben zitierte Glücksspieldefinition enthält drei Elemente, nämlich:
1.) die Leistung eines Einsatzes,
2.) der in Aussicht stehende Geld- oder geldwerte Gewinn und
3.) die Zufallsabhängigkeit dieses Gewinns.
Fehlt eines dieser Elemente, handelt es sich bei Spiel nicht um ein Glücksspiel im Sinne des SBG.

Die Turniere basieren auf einer Verfügung der ESBK und sind Kantonal bewilligt.